Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Rosenheim vom 26.06.2026

Az.: 35 WG-2025-70565

 

Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG);

Antrag der Zosseder GmbH Abbruch und Entsorgung, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Simon Zosseder und Herrn Michael Weiß, Spielberg 1, 83549 Eiselfing, auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur wesentlichen Änderung nach § 16 BImSchG durch Erweiterung der bestehenden Genehmigung um die Behandlung von MKW kontaminierten Böden gem. 8.7.1.1 der 4. BImSchV und Sanierung und Erweiterung der bestehenden Lagerboxen auf gleiches Niveau des Bestandes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1236, Gemarkung Pang, Gemeinde Raubling.

 

Das Landratsamt Rosenheim hat gemäß § 16 BImSchG als zuständige immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde o.g. Antrag mit Bescheid vom 18.06.2026 unter Auflagen und Bedingungen genehmigt. Der verfügende Teil und die Rechtsbehelfsbelehrung dieses Genehmigungsbescheides werden hiermit gemäß § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG i. V. m. § 21 a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) öffentlich bekanntgemacht.

 

  1. Verfügender Teil des Genehmigungsbescheides:

 

Die Firma Zosseder GmbH Abbruch und Entsorgung, vertreten durch die Geschäftsführer Herr Simon Zosseder und Herr Michael Weiß, Spielberg 1, 83549 Eiselfing, erhält nach Maßgabe der nachstehenden Nummern III. und IV. die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage durch Erweiterung der bestehenden Genehmigung um die Behandlung von Mineralölkohlenwasserstoff (MKW) kontaminierten Böden und Sanierung und Erweiterung der bestehenden Lagerboxen auf gleiches Niveau des Bestandes auf dem Flurstück 1236, Gemarkung Pang, Gemeinde Raubling.

 

Die sofortige Vollziehung der Ziffer I. dieses Bescheids wird angeordnet.

 

Dieser Genehmigung liegen folgend aufgezählte, mit dem Genehmigungsvermerk des Landratsamtes Rosenheim versehene Planunterlagen zu Grunde, die Bestandteil dieses Bescheides sind. Soweit sich aus den Nebenbestimmungen Änderungen zu den Genehmigungsunterlagen ergeben, sind die Ausführungen im Genehmigungsbescheid zu beachten.

  1. Antrag vom 30.07.2025 mit Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns
    nach § 8a BImSchG
  2. Verfahrensbeschreibung
  3. Betriebsanweisung
  4. UVP-Bericht
  5. BVT-Bericht
  6. BImSch-Genehmigung vom 09.05.2018
  7. Unterlagen Bausanierung
  8. Pläne:

Übersichtspläne aus Bayernatlas – 1: 5000 und – 1:25.000

Boxenplan mit voraussichtlicher Boxenbelegung – 1: 250

Luftbild aus Bayernatlas

Amtlicher Lageplan – 1: 1000

 

Der Genehmigungsbescheid wurde unter Nebenbestimmungen erteilt und ist mit nachfolgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

 

  1. Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem

 

Bayerischen Verwaltungsgericht in München

Postfachanschrift: Postfach 200543, 80005München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München

 

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

 

  • Durch Art. 5 des Gesetzes über weitere Maßnahmen zur Verwaltungsreform in Bayern (Verwaltungsreformgesetz – VwReformG) vom 26. Juli 1997 (GVBl. S. 311) wurde das Widerspruchsverfahren im Immissionsschutzrecht abgeschafft.
  • Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig
  • Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
  • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de bzw. orientieren Sie sich an der Anleitung auf der Homepage zum Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach egvp.de).
  • Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München, kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.

 

III.        BVT-Merkblatt:

 

Für die genehmigte Anlage sind die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Abfallbehandlung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5070) maßgeblich.

 

  1. Auslegung:

 

Der vollständige Genehmigungsbescheid einschließlich Auflagen und Begründung liegt für zwei Wochen von

 

27.06.2026 bis einschließlich 10.07.2026

 

im Landratsamt Rosenheim, Wittelsbacherstr. 55, 83022 Rosenheim, Immissionsschutz, Zimmer Nr. 04.014, zur Einsichtnahme während der jeweiligen Dienststunden aus.

 

Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Klagefrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch beim Landratsamt Rosenheim, Wittelsbacherstr. 55, 83022 Rosenheim, E-Mail: angefordert werden.

 

Zusätzlich werden die genannten Unterlagen auf der Internetseite des Landratsamtes Rosenheim zugänglich gemacht (https://www.landkreis-rosenheim.de/). Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der in Papierform zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

 

Um vorherige Abstimmung eines Termins zur Einsicht in die Unterlagen wird gebeten (Tel.: 08031/392-3506).

 

  1. Zustellung:

 

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gemäß § 10 Absatz 8 Satz 8 BImSchG auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

 

Landratsamt Rosenheim

Rosenheim, den 18.06.2026

 

gez.

Deichsel

 

 


 

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